Rechtsanwälte - Falke & Dr. Spinner-Ahnert

Eheverträge

Wir sind Ihr Anwalt für Eheverträge in Frankfurt Main

Viele Rechtswirkungen, die mit einer Ehe in Zusammenhang stehen, sind einer vertraglichen Gestaltung zugänglich. Je nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses lassen sich im Wesentlichen zwei Fallgruppen von Eheverträgen bilden: Den präventiven Ehevertrag, der vor der Eheschließung von Verlobten oder nach der Eheschließung während einer intakten Ehe geschlossen werden, sowie Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen, die nach dem Scheitern der Ehe von den zur Entscheidung stehenden Ehegatten geschlossen werden.

Was kann ehevertraglich geregelt werden?

Zunächst können Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Vertrag regeln. Dies ist insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe möglich, indem die Ehegatten den Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben oder ändern.

Sofern die Ehegatten keine ehevertragliche Regelung schließen, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ehevertraglich kann dieser Güterstand ausgeschlossen werden und für die Dauer der Ehe der Güterstand der Gütertrennung vereinbart werden. In diesem Fall hat das während der Ehe erworbene Vermögen der Ehegatten nichts mit der Ehe zu tun. Jeder Beteiligte bleibt alleiniger Besitzer seines während der Ehe erworbenen Vermögens.
Des Weiteren können Ehegatten den nachehelichen Unterhalt in der Höhe beschränken, zeitlich beschränken oder ganz ausschließen. In der Praxis sind hierbei die Handlungsspielräume durch die Grundsätze der Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen begrenzt. Insbesondere muss bei vorhandenen oder zu erwartenden minderjährigen Kindern dringend die Möglichkeit des Ausschlusses des nachehelichen Unterhalts besprochen werden. Bei Vorhandensein von Kindern kann außerdem eine Kindesunterhaltsvereinbarung getroffen werden.

Darüber hinaus können Regelungen zum Versorgungsausgleich geschlossen werden. Aber auch hier steckt die Rechtsprechung zur Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen die Grenzen einer möglichen Vereinbarung ab.
Bei gemischt nationalen Ehepartnern ist außerdem die Möglichkeit gegeben, eine Rechtswahl für den Fall der Scheidung zu vereinbaren. Dies ist sinnvoll, wenn Sie mit Ihrem Partner ein Leben im Ausland planen und Rechtssicherheit für den Fall der Scheidung wünschen.

Darüber hinaus können Regelungen zu der Verteilung der Haushaltsgegenstände sowie grundbesitzrechtliche Übertragung ehevertraglich geregelt werden. Vielfach wird außerdem die Zustimmung zur Ehescheidung bereits in der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung erklärt. Hierbei ist zu beachten, dass die Zustimmung bis zur letzten mündlichen Verhandlung jederzeit widerrufen werden kann.
Darüber hinaus können die Beteiligten die Regelung zur Tragung der Kosten für die Beurkundung der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sowie die Bestimmung über die Tragung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten des Scheidungsverfahrens regeln.

Bedarf ein Ehevertrag einer notariellen Beurkundung?

Die Vereinbarung zum ehelichen Güterrecht bedarf gem. § 1410 BGB der notariellen Niederschrift bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten. Wenn eine Partei außerstande ist, den Termin zur notariellen Beurkundung wahrzunehmen, besteht die Möglichkeit, dass die anwesende Partei aufgrund Vollmacht oder vorbehaltlicher nachträglicher Genehmigung als vollmachtloser Vertreter für die abwesende Partei handelt. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn ein Ehevertrag in Deutschland mit einem im Ausland lebenden Ehegatten geschlossen werden soll. In diesem Fall könnte der in Deutschland lebende Ehegatte den Beurkundungstermin wahrnehmen, vorbehaltlich nachträglicher Genehmigung als vollmachtloser Vertreter. Der nicht anwesende Ehegatte müsste dann nur im Ausland innerhalb einer deutschen Botschaft seine Genehmigung aussprechen.

Darüber hinaus bedürfen Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt der notariellen Beurkundung. Dies schließt Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich mit ein. Die Beurkundungserfordernis für die Vereinbarung einer Rechtswahl sowie einer Vereinbarung über Grundstücksübertragungen bedürfen auch der notariellen Beurkundung.

Was bedeutet Inhalts- und Ausübungskontrolle?

Die Vertragsfreiheit der Ehegatten findet ihre Grenzen in den Generalklauseln der §§ 138 Abs. 1, 242 BGB. Nichtig ist ein Ehevertrag zumindest dann, wenn er bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu einer völlig einseitigen Lastenverteilung führt oder er das Ergebnis einer völlig ungleichen Verhandlungsposition ist.

Sofern Sie den Abschluss eines Ehevertrages oder einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung beabsichtigen, ist es ratsam, sich von einem Familienanwalt beraten zu lassen. Ob der Abschluss eines Ehevertrages oder einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sinnvoll ist und welche Themenbereiche in Ihrem Fall geregelt werden sollten, muss besprochen werden.

Nicht immer ist der Abschluss einer Vereinbarung erforderlich. In der Regel ist der Abschluss eines Ehevertrages anzuraten, wenn ein großes finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Ehegatten oder werdenden Ehegatten vorhanden ist oder ein Ehegatte während der Ehe in die Selbständigkeit wechselt. Da ein guter Anwalt auch immer bedacht ist, Kosten von seinen Mandanten fernzuhalten, sollte die Erforderlichkeit des Abschlusses einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung oder eines Ehevertrages mit einem Familienanwalt besprochen werden. Gerne können wir in einem gemeinsamen Gespräch über die Kosten der Ausarbeitung eines Ehevertrages sprechen. Dies ist allerdings erst dann möglich, wenn Sie konkrete Vorstellungen zur Regelung bestimmter Teilbereiche haben.

„Mit welchem Anliegen können wir Ihnen behilflich sein?“

Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht können wir Ihnen in allen Bereichen behilflich sein, die das Thema Familie betreffen, seien es Fragen zur Trennung & Scheidung, Versorgungsausgleich, Unterhalt (Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt), Güterrecht (Zugewinnausgleich), Hausrat, Wohnungszuweisung, Sorgerecht, Umgang, Annullierung einer Ehe, Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsanerkennung, Gewaltschutz, Adoptionen oder Namensänderungen. Durch den Sitz unserer Kanzlei in Frankfurt am Main betreuen wir seit Jahren Fälle mit einem Bezug zum internationalen Familienrecht. Sei es eine Scheidung mit internationalem Bezug, die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, Kinderentführungsverfahren (HKÜ) oder Unterhaltsverfahren mit Auslandsbezug; wir helfen Ihnen gerne weiter. Derzeit haben über sechzig Prozent unserer Mandate einen internationalen Bezug.

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