Rechtsanwälte - Falke & Dr. Spinner-Ahnert

Anwaltskosten für Familienrecht

Was kostet eine Scheidung in Frankfurt Main

In jedem Scheidungsverfahren fallen Gerichts- und Anwaltskosten an. Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach einem vom Gericht festzusetzenden Verfahrenswert. Aus dem Verfahrenswert errechnet sich die Höhe der Kosten für den Anwalt und für das Gericht. In einem Scheidungsverfahren ist der Verfahrenswert nach § 43 Familiengerichtskostengesetz (FamGKG) zu bestimmen. Demnach beziffert sich der Verfahrenswert nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der beteiligten Ehegatten. In Abs. 2 dieser Vorschrift konkretisiert das Gesetz die Festsetzung des Verfahrenswerts, indem das 3-fache Nettoeinkommen beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung relevant ist.

Beispiel:
Die Ehegatten verdienen zusammen monatlich 5.000,00 € netto. Für den Verfahrenswert sind daher bereits 15.000,00 € einzustellen.

Darüber hinaus spricht das Gesetz davon, dass die Vermögensverhältnisse relevant sind. Bei den Vermögenswerten ist der Vermögenswert über 30.000,00 € verfahrenswerterhöhend einzustellen. Hinzugerechnet werden allerdings nur 5% der Vermögenswerte.

Beispiel:
Beide Ehegatten haben zusammengerechnet Vermögenswerte in Höhe von 100.000,00 € abzüglich des Selbstbehalts in Höhe von 30.000,00 € ergibt einen Betrag in Höhe von 70.000,00 €. 5% von 70.000,00 € macht 3.500,00 €. Zusammengenommen mit dem Beispiel von oben ergibt sich somit insgesamt ein Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren in Höhe von 18.500,00 €.

Sofern in Ihrem Fall ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden muss, wird das Gericht auch für den Versorgungsausgleich einen eigenen Verfahrenswert festsetzen. Nach § 50 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Anrecht 10% des 3-fachen Nettoeinkommens.

Beispiel:
Der Versorgungsausgleich muss in Ihrem Fall durchgeführt werden. Jeder Ehegatte hat jeweils eine betriebliche Altersversorgung und Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung. Es sind somit insgesamt vier Anrechte vorhanden. Somit sind 40% des 3-fachen Nettoeinkommens als Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich einzustellen. Aus dem Beispiel von oben wäre dies ein Verfahrenswert in Höhe von 6.000,00 €. Da das Versorgungsausgleichsverfahren in der Regel mit dem Scheidungsverfahren zusammen verhandelt wird, ist der Verfahrenswert aus dem Versorgungsausgleichsverfahren und Scheidungsverfahren zusammenzurechnen. Der Verfahrenswert beträgt somit insgesamt 24.500,00 €.

Aus diesem Verfahrenswert errechnen sich die Gebühren für den Anwalt und für das Gericht. Das Gericht und der Anwalt rechnen hierbei die gesetzlichen Gebühren ab, sofern der Anwalt keine Vergütungsvereinbarung mit den Mandanten schließt, die eine abweichende Vergütung zwischen Anwalt und Mandanten vereinbart. Die Gerichtskosten bestimmen sich ausschließlich nach dem Gerichtskostengesetz; die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Bei einem Verfahrenswert in Höhe von 24.500,00 € beziffert sich die Höhe einer Gebühr für den Anwalt auf 788,00 €. Für die Ausarbeitung des Scheidungsantrages, der Korrespondenz mit dem Gericht und der Mandantschaft darf der Anwalt eine 1,3 Gebühr abrechnen, dafür, dass der Anwalt Sie zur mündlichen Verhandlung begleitet, darf der Anwalt noch einmal 1,2 Gebühren abrechnen. Dies bedeutet, der Anwalt darf die 788,00 € 2,5 x abrechnen. Hinzu kommt noch eine Auslage für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,00 € sowie die Mehrwertsteuer. Bei einem Verfahrenswert in Höhe von 24.500,00 € beziffern sich die Anwaltskosten insgesamt auf 2.368,01 €; die Gerichtskosten beziffern sich auf 742,00 €.

Wer muss die Gerichtskosten zahlen?

Die Gerichtskosten werden in einem Scheidungsverfahren in der Regel gegeneinander aufgehoben. Dies bedeutet, die Beteiligten tragen diese jeweils zur Hälfte. Die Anwaltskosten muss derjenige leisten, der den Anwalt mandatiert. In einem einvernehmlichen Scheidungsverfahren ist es völlig überflüssig, dass jeder Ehegatte sich eines Anwalts bedient. Hier können Sie sehr viel Geld sparen.
§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG regelt, dass derjenige, der den Scheidungsantrag stellt, anwaltlich vertreten sein muss; derjenige, der dem Scheidungsantrag zustimmt, muss nicht anwaltlich vertreten sein.
Die Kosten eines Anwalts und die Kosten für das Gericht errechnen sich somit aus dem vom Gericht festgesetzten Verfahrenswert.

Was kann ich machen, wenn ich mir keinen Anwalt leisten kann?

Sollten Sie wirtschaftlich nicht in der Lage sein, sich eines eigenen Anwalts zu bedienen, besteht die Möglichkeit, dass wir für Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Verfahrenskostenhilfe wird immer dann bewilligt, wenn Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichen, um ein gerichtliches Verfahren zu finanzieren, der gestellte Antrag hinreichend Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig gestellt wurde.

Wieviel kostet mich ein Unterhaltsverfahren, Hausratverfahren, Güterrechtsverfahren?

In den übrigen Angelegenheiten wie Unterhalt, Güterrecht, Hausrat & Ehewohnung usw. wird das Gericht einen eigenen Verfahrenswert bestimmen. Aus diesem Verfahrenswert errechnen sich wiederum die Kosten für den Anwalt und für das Gericht. Es besteht außerdem die Möglichkeit, bestimmte Verfahren in das Scheidungsverfahren hineinzuziehen (Folgeantrag).
Sollten Sie Fragen zu dem Thema Kosten haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

„Mit welchem Anliegen können wir Ihnen behilflich sein?“

Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht können wir Ihnen in allen Bereichen behilflich sein, die das Thema Familie betreffen, seien es Fragen zur Trennung & Scheidung, Versorgungsausgleich, Unterhalt (Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt), Güterrecht (Zugewinnausgleich), Hausrat, Wohnungszuweisung, Sorgerecht, Umgang, Annullierung einer Ehe, Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsanerkennung, Gewaltschutz, Adoptionen oder Namensänderungen. Durch den Sitz unserer Kanzlei in Frankfurt am Main betreuen wir seit Jahren Fälle mit einem Bezug zum internationalen Familienrecht. Sei es eine Scheidung mit internationalem Bezug, die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, Kinderentführungsverfahren (HKÜ) oder Unterhaltsverfahren mit Auslandsbezug; wir helfen Ihnen gerne weiter. Derzeit haben über sechzig Prozent unserer Mandate einen internationalen Bezug.

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